AGB I DATENSCHUTZ
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen in der Funktion als Facilitatorin, Moderatorin und Speakerin
von Kommunikationsperle (nachfolgend „Auftragnehmerin“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen im Rahmen der Funktion der Auftragnehmerin als Facilitatorin, Moderatorin und Speakerin (einschließlich Trainings- und Workshopformaten) zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern. Die AGB beziehen sich auf den gesamten Leistungsprozess von der Auftragsklärung über die Konzeption und Umsetzung bis zur Nachbereitung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Auftragnehmerin bietet ihre Leistungen ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr an; Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Erklärt ein Auftraggeber bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich, dass er als Verbraucher handelt, darf die Auftragnehmerin davon ausgehen, dass ausschließlich ein unternehmerischer Zweck verfolgt wird.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§2 Vertragsabschluss
(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Diese können mündlich oder schriftlich – auch per E-Mail – abgegeben werden, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail.
(3) Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt die Auftragnehmerin, mündlich getroffene Vereinbarungen zeitnah in Textform zu bestätigen. Auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses nach Absatz 2 hat eine unterbliebene Bestätigung keinen Einfluss.
(4) Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§3 Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrags ist die im jeweiligen Angebot beschriebene Leistung. Hierzu gehört insbesondere auch die Konzeption im Rahmen der Vorbereitung eines Trainings, Workshops oder einer Moderation als eigenständiger Bestandteil der geschuldeten Leistung.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Grundsätzen ihrer Profession und nach bestem Wissen und Gewissen. Geschuldet wird eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistung (Dienstvertrag gemäß § 611 BGB), kein bestimmter Erfolg (z. B. Implementierung von Ideen und deren Erfolg).
(3) Inhalte, Ablauf, Dauer und methodische Gestaltung obliegen der fachlichen Einschätzung der Auftragnehmerin, soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen, sofern die persönliche Leistungserbringung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers
(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung (u. a. Zielgruppe, Programmablauf, technische Rahmenbedingungen, Ansprechpartner vor Ort).
(2) Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung für geeignete Veranstaltungsräume sowie funktionsfähige Technik (Ton-, Bild- und Präsentationstechnik, ggf. Internetverbindung). Für Mängel oder Ausfälle dieser vom Auftraggeber gestellten Infrastruktur übernimmt die Auftragnehmerin keine Verantwortung; der Honoraranspruch bleibt hiervon unberührt.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und verzögert sich dadurch der Beginn der Leistung, verlängert sich diese oder wird ihre Qualität beeinträchtigt, gehen die hieraus entstehenden Nachteile zulasten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung zu stellen.
§ 5 Honorar, Konzeptionsleistung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt das im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Honorar zzgl. Nebenkosten (insbesondere Fahrtkosten, Reisezeit, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits im Honorar enthalten sind.
(2) Die Auftragnehmerin weist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer aus (Kleinunternehmerregelung). Alle genannten Preise sind Endpreise ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis.
(3) Sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin sind eigenständige vergütungspflichtige Leistungen. Die Leistungen umfassen alles Aufgaben, von der Vorbereitung, Umsetzung bis zur Nachbereitung und beinhalten zum Beispiel: Auftragsklärung, Beratung, Angebotsentwicklung, Konzeptentwicklung, Recherche, Abstimmung, Vorbereitung sowie der Erstellung individueller Trainings-, Workshop-s, Moderationskonzepte. Die Leistungen sind im Angebot enthalten und werden nicht detailliert aufgeführt. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit.
(4) Der Vergütungsanspruch für Konzeptions- und Vorbereitungsleistungen nach Absatz 3 besteht unabhängig davon, ob die beauftragte Leistung (Moderation, Training, Workshop) durchgeführt, verschoben oder abgesagt wird. Bereits entstandene Konzeptions- und Vorbereitungsleistungen werden nach dem vereinbarten Honorar oder – sofern keine gesonderte Vergütung vereinbart wurde – nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand abgerechnet. Er wird in einem Storno- oder Absagefall zusätzlich zu einem Ausfallhonorar nach § 6 berechnet und nicht auf dieses angerechnet.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Honorar nach Leistungserbringung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, unbeschadet der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens.
(7) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
(8) Ist eine vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht eingegangen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erbringung der Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern, ohne dass hierdurch der Auftraggeber von seinen Zahlungspflichten befreit wird oder der Auftragnehmerin hieraus Nachteile entstehen.
§ 6 Terminverschiebung, Absage und Ausfallhonorar
(1) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin ganz oder teilweise ab oder verschiebt er ihn, ohne dass die Auftragnehmerin dies zu vertreten hat, hat die Auftragnehmerin unabhängig vom Grund der Absage Anspruch auf ein Ausfallhonorar in folgender Höhe des vereinbarten Gesamthonorars (zzgl. bereits entstandener, nicht stornierbarer Nebenkosten und zzgl. der Vergütung nach § 5 Abs. 3):
(2) Eine Terminverschiebung auf einen neuen, von beiden Parteien einvernehmlich bestätigten Termin gilt nicht als Absage im Sinne von Absatz 1, sofern die Auftragnehmerin an dem neuen Termin verfügbar ist und der Verschiebung schriftlich zustimmt.
(3) Kündigt, storniert oder beendet der Auftraggeber den Vertrag nach Vertragsschluss aus betrieblichen Gründen zuzurechnen sind (insbesondere interne Budgetrestriktionen, Umstrukturierungen, Personalwechsel, Projektänderungen oder Wegfall des Bedarfs), bleiben sämtliche bis dahin entstandenen Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin bestehen. Bereits erbrachte Konzeptions-, Beratungs-, Abstimmungs- und Vorbereitungsleistungen werden vollständig vergütet.
§ 7 Verhinderung der Auftragnehmerin, höhere Gewalt
(1) Ist die Auftragnehmerin durch Krankheit, Unfall oder sonstige unverschuldete Umstände (höhere Gewalt) an der Erbringung der vereinbarten Leistung gehindert, wird sie den Auftraggeber unverzüglich informieren und nach Möglichkeit einen fachlich geeigneten Ersatz vorschlagen oder einen alternativen Termin anbieten.
(2) Kommt eine Ersatzlösung oder Terminverschiebung nicht zustande, beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf die Erstattung bereits gezahlter Beträge für die betroffene Leistung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Folge-, Organisations- oder sonstigen Schäden (z. B. Kosten für Räume, Catering, Technik oder entgangenen Gewinn), sind ausgeschlossen, soweit die Verhinderung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin beruht.
(3) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Streiks), die die Durchführung unmöglich machen, berechtigen beide Parteien zum kostenfreien Rücktritt von der betroffenen Leistung; bereits entstandene, nicht stornierbare Nebenkosten sowie die Vergütung nach § 5 Abs. 3 sind hiervon ausgenommen und vom Auftraggeber zu tragen.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche von der Auftragnehmerin erstellten Inhalte (z. B. Konzepte, Präsentationen, Trainingsunterlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.
(2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Honorars ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den überlassenen Unterlagen ausschließlich für den konkret vereinbarten internen Zweck und die konkret vereinbarte Veranstaltung. Eine Bearbeitung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung über den vereinbarten Zweck hinaus, Weitergabe an Dritte oder öffentliche Zugänglichmachung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin und kann von einer gesonderten Vergütung abhängig gemacht werden.
(3) Die von der Auftragnehmerin entwickelten Inhalte gemäß Absatz 1 dürfen vom Auftraggeber nicht für eigene oder fremde Trainings-, Moderations- oder Beratungsangebote genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 9 Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
(1) Foto-, Video- oder Tonaufnahmen der Auftragnehmerin während der Veranstaltung durch den Auftraggeber oder Dritte bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
(2) Die Verwendung solcher Aufnahmen zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig.
(3) Die Auftragnehmerin ist ihrerseits berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung eigene Foto-, Video- und Tonaufnahmen zu Dokumentations- und Marketingzwecken (z. B. für die eigene Website, Social-Media-Kanäle, Referenzen) anzufertigen und zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich widerspricht. Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechte von Teilnehmenden) bleiben hiervon unberührt und sind vom Auftraggeber, soweit erforderlich, im Vorfeld zu klären.
§ 10 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung der Auftragnehmerin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Höhe nach ist die Haftung auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.
§ 12 Datenschutz
Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO, BDSG) zur Vertragsanbahnung und -abwicklung. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website der Auftragnehmerin.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin – Bensheim.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst, mit Ausnahme individuell zwischen den Parteien getroffener abweichender Vereinbarungen, die stets Vorrang haben (§ 305b BGB).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Stand: Januar 2023
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DATENSCHUTZ
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